Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft
Online bezahlen mit E-Geld - mzs informiert über das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und elektronische Zahlungsmittel im Internet : Deutsche VersionHome : English version

Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft

Neuregulierung für zahlreiche Unternehmen

Am 13.01.2018 trat das Umsetzungsgesetz zur zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive II, (EU) 2015/2366) in Kraft. Diese Richtlinie wurde erlassen, weil viele innovative Zahlungsmittel oder -dienste bereits ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich der ersten Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) herausfielen und sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie - insbesondere die davon ausgenommenen Elemente wie bestimmte zahlungsbezogene Aktivitäten, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder schlicht überholt erwiesen. Zur Harmonisierung und Digitalisierung des Finanzmarktes sollen die Neuregelungen insbesondere dazu beitragen, den Verbraucherschutz und die Rechtssicherheit zu verbessern technische Innovationen zu fördern.

Wesentliche Neuerungen

Der Anwendungsbereich der PSD II wurde erheblich erweitert und erfasst auch Zahlungsdienstleistungen in Bezug auf Drittstaaten und Fremdwährungen. Transaktionen bei denen europäische und außereuropäische Zahlungsdienstleister tätig sind, werden als „one-leg-out“-Transaktionen bezeichnet.

Auch der sachliche Anwendungsbereich wurde erweitert. Die PSD II erfasst auch sogenannte Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister.

Was sind Zahlungsauslösedienste?

Bei einem Zahlungsauslösedienst greift ein Unternehmen direkt auf das Bankkonto des Zahlungsdienstnutzers zu und löst eine Zahlung aus. So können Bezahldienste direkt in den Onlinebestellvorgang eingebunden werden, ohne dass Kunden sich für die Online-Bezahlung bei ihrer Hausbank einzuloggen brauchen.

Was sind Kontoinformationsdienste?

Kontoinformationsdienstleister haben Zugang zu den Kontoinformationen des Nutzers und konsolidieren alle Informationen der verschiedenen Konten des Nutzers. Dadurch kann der Nutzer alle Kontostände und auf einer Oberfläche sehen und die Transaktionen verfolgen, ohne sich jeweils einloggen zu müssen.

Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen weisen erhebliche Unterschiede auf. Während der Kontoinformationsdienstleister sich nur – allerdings unter Erfüllung zahlreicher Anforderungen - registrieren lassen muss, bedarf der Zahlungsauslösedienstleister einer Erlaubnis. Neu ist ebenfalls die starke Kundenauthentifizierung, die zur Stärkung der Sicherheit von Internetzahlungen dient und strengere Anforderungen an die Autorisierung von elektronischen Zahlungsvorgängen mit sich bringt. Der Authentifizierungsprozess muss nun auf zwei statt wie bisher auf einem Authentifizierungsmerkmal beruhen. In Frage kommen dabei die Elemente der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert sind, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist.

 

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