Die Erlaubnis gemäß ZAG
Das ZAG kennt zwei verschiedene Erlaubnistatbestände, nämlich die Erlaubnis für die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 Abs. 1 ZAG) einerseits und für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 11 Abs. 1 ZAG) andererseits.
Besteht eine Erlaubnispflicht, so sind für die Antragstellung bei der BaFin eine Vielzahl von Unterlagen einzureichen. Nach vollständiger Übermittlung der Unterlagen entscheidet die BaFin über den Antrag.