Wer benötigt eine BaFin-Erlaubnis?
Erlaubnispflicht bei der Erbringung von Zahlungsdiensten:
Eine Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 10 Abs. 1 ZAG muss beantragen, wer
- Zahlungsdienste
- gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
- im Inland
- als Zahlungsinstitut
erbringt oder erbringen will.
Gewerbsmäßig handelt, wer seinen Betrieb auf eine gewisse Dauer anlegt (ein einzelnes Geschäfts ist ausreichend, soweit Wiederholungsabsicht besteht) und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor (z.B. mangels Gewinnerzielungsabsicht), so ist weiter zu prüfen, ob die Geschäftstätigkeiten ihrem Umfang nach einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Wann dies der Fall ist, ist für den Bereich der Zahlungsdienste weitestgehend ungeklärt. Nur für das Finanztransfergeschäft ist eine Verwaltungspraxis der BaFin bekannt, nämlich 5 Transaktionen bei einem Geschäftsvolumen (Summe der eingehenden und ausgehenden Transaktionen) von 5.000 Euro pro Monatsdurchschnitt.
Im Inland (d.h. in Deutschland) wird ein Unternehmen tätig, das entweder seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland errichtet hat. Im Inland wird u.U. jedoch auch tätig, wer aus dem Ausland seine Dienste in Deutschland zielgerichtet, geschäftsmäßig und wiederholt anbietet. Unternehmen mit Sitz in Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums können dabei aufgrund des „Europäischen Passes“ Zahlungsdienste in Deutschland erbringen. Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums müssen eine Erlaubnis bei der BaFin beantragen, unabhängig von einer etwaig bestehenden Erlaubnis im Herkunftsstaat.
Erlaubnispflicht beim Betreiben des E-Geld-Geschäfts:
Eine Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts nach § 11 Abs. 1 ZAG muss beantragen, wer
- das E-Geld-Geschäft
- im Inland (siehe oben)
- als E-Geld-Institut
betreibt oder betreiben will.