Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung
Eine Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut (§ 10 Abs. 1 ZAG) oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts als E-Geld-Institut (§ 11 Abs. 1 ZAG) kann bei der BaFin beantragt werden. Die BaFin erteilt die Erlaubnis jedoch nur, wenn das den Antrag stellende Unternehmen (Antragsteller) bestimmte Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen einreicht. Im Einzelnen:
Anmerkung: Die Anforderungen, die an einen Erlaubnisantrag für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder das Betreiben des E-Geld-Geschäfts gestellt werden, laufen weitestgehend parallel. Nachstehend werden die Anforderungen für eine Lizenzerteilung in einer gemeinsamen Übersicht dargestellt. Bestehende Unterschiede werden an entsprechender Stelle aufgezeigt.
- Der Antragsteller ist eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder eine Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG oder KG)
- Der Antragsteller hat seine Hauptverwaltung in Deutschland
- Eine Beschreibung des Geschäftsmodells
Zahlungsdienste (§ 10 Abs. 1 ZAG) |
E-Geld (§ 11 Abs. 1 ZAG) |
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Die zu erbringenden Zahlungsdienste sind zu benennen und deren jeweilige Abwicklung zu erläutern. Auch sonstige Tätigkeiten des Unternehmens, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten liegen, sind zu beschreiben. | Das betriebene E-Geld-Geschäft und dessen jeweilige Abwicklung sind zu erläutern. Auch alle sonstigen Tätigkeiten des Unternehmens, insbesondere die etwaige Erbringung von Zahlungsdiensten, sind zu beschreiben. |
- Ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre
Der Geschäftsplan soll eine Beschreibung geeigneter und verhältnismäßiger Systeme, Ressourcen und Verfahren und eine Budgetplanung enthalten. Die Budgetplanung soll Planbilanzen, Plangewinnrechnungen und Planverlustrechnungen gemäß den Vorschriften der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV) umfassen. Darüber hinaus ist eine Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) erforderlich. Im Einzelnen:
Zahlungsdienste (§ 10 Abs 1 ZAG) | E-Geld (§ 11 Ab. 1 ZAG) | |
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Die Eigenkapitalanforderungen sind anhand der drei nachstehenden Methoden zu berechnen (vgl. §§ 3-5 ZIEV): | Wird allein das E-Geld-Geschäft betrieben, so muss sich das Eigenkapital auf mindestens 2 % des erwarteten durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs (§ 1 Abs. 14 ZAG) belaufen. Werden zusätzlich zum E-Geld-Geschäft Zahlungsdienste erbracht, so sind hinsichtlich der Zahlungsdienstgeschäfte die Eigenkapitalanforderungen nach den von der ZIEV vorgegebenen drei Methoden zu berechnen (siehe linke Spalte). Die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals entspricht dann der Summe der jeweils für das E-Geld-Geschäft und die Erbringung der Zahlungsdienste berechneten Anforderungen. | |
Methode 1: | 10 % der fixen Gesamtkosten des Vorjahres. | |
Methode 2: | Summe entsprechender Anteile an Zahlungsvorgängen des Vorjahres multipliziert mit dem Skalierungsfaktor „k“ (0,5-1,0 – je nach Zahlungsdienst); bei Zahlungsvorgängen i.H.v. z.B. 240.000.000 Euro entspricht dies einem erforderlichen Eigenkapital zwischen 212.500 Euro und 425.000 Euro. | |
Methode 3: | Summe entsprechender Anteile des maßgeblichen Indikators (Erfolgsrechnung) multipliziert mit dem Skalierungsfaktor „k“ (0,5-1,0 – je nach Zahlungsdienst); bei maßgeblichem Indikator i.H.v. 47.000.000 Euro entspricht dies einem erforderlichen Eigenkapital zwischen 1.115.000 Euro und 2.230.000 Euro. |
- Ein ausreichendes Anfangskapital
Zahlungsdienste (§ 10 Abs 1 ZAG) | E-Geld (§ 11 Ab. 1 ZAG) | |
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Die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals richtet sich danach, welche Zahlungsdienste vom Zahlungsinstitut erbracht werden sollen: | Anfangskapital i.H.v. 350.000 Euro | |
Nur Finanztransfergeschäfte: | 20.000 Euro | |
Nur Zahlungsauslösedienste: | 50.000 Euro | |
Sonstige: | 125.000 Euro |
- Eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen bei der Entgegennahme von Geldbeträgen (vgl. § 17 bzw. § 18 ZAG)
Kundengelder müssen von den Zahlungs- und E-Geld-Instituten besonders gesichert werden. Dies kann entweder durch strikte Trennung der Kundengelder oder durch Abschluss einer Versicherung zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit erfolgen.
- Eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs- Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren
- Eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Vorschriften
Insbesondere ist dazulegen, dass das den Antrag stellende Zahlungs- oder E-Geld-Institut als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes (GwG) die sich aus dem GwG ergebenden Sorgfaltspflichten einhalten wird. Wichtige Sorgfaltspflicht ist dabei die Identifizierung des Vertragspartners, beispielsweise im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung.
- Eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers
- Die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Abs. 7 ZAG) und die Höhe der Beteiligung
Hinsichtlich der Inhaber der bedeutenden Beteiligung muss der Nachweis geführt werden, dass die Inhaber den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungs- oder E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen, d.h. vor allem zuverlässig sind. In einem Formblatt sind zu diesem Zweck Angaben über etwaige Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, Insolvenzverfahren, aufsichtliche Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde oder Versagung oder Aufhebung einer Gewerbeerlaubnis zu tätigen. Das etwaige Vorliegen letztgenannter Punkte führt nicht automatisch zur Unzuverlässigkeit, fließt aber in die Gesamtbewertung der BaFin ein.
- Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der verantwortlichen Personen
Verantwortliche Personen in diesem Sinne lassen sich gemäß dem ZAG in drei Personengruppen unterteilen:
- Alle Geschäftsleiter (bei einer GmbH z.B. alle Geschäftsführer).
- Ggf. die für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen (in Deutschland fällt diese Personengruppe in der Regel mit den Geschäftsleitern zusammen).
- Ggf. die Personen, die für die Zahlungsdienstgeschäfte und/oder das E-Geld-Geschäft verantwortlich sind, wenn das Unternehmen neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder dem E-Geld-Geschäft auch anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht (Bereichsleiter).
Zuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit ordnungsgemäß erbringen wird. Das Vorliegen der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich zu unterstellen. Die BaFin muss deshalb Tatsachen benennen, die ein Unzuverlässigkeit begründen. Eine Unzuverlässigkeit kann sich z.B. ergeben aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit Bezug zur Geschäftstätigkeit, unternehmensbezogene, erhebliche und dauerhafte Steuerrückstände, Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche pflichten, sonstige Verletzungen öffentlich-rechtlicher Pflichten (z.B. frühere Gewerbe- oder Erlaubnisrücknahmen) oder unrichtige Angaben im Erlaubnisverfahren. Zu diesem Zweck sind entsprechende Formblätter auszufüllen und ein Lebenslauf einzureichen.
Fachliche Eignung liegt vor, wenn in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse für die Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder das Betreiben des E-Geld-Geschäfts vorhanden sind. Unter theoretischen Kenntnissen sind volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und allgemeinrechtliche Kenntnisse zu verstehen, wie sie z.B. im Rahmen einer Ausbildung zum Bankkaufmann oder eines BWL-Studiums erlangt werden. Praktische Kenntnisse sind institutsspezifische Erfahrungen in allen Geschäftsbereichen, in denen ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut gemäß seiner Erlaubnis tätig sein wird. Zu differenzieren ist auch danach, welche Zahlungsdienste erbracht werden sollen. So sind z.B. bei der Erbringung des digitalen Zahlungsgeschäfts praktische Kenntnisse anderer Art von Nöten als bei der Erbringung des Zahlungsgeschäfts. Zur fachlichen Eignung gehört auch Leitungserfahrung. Leitungserfahrung besteht bei ausreichend praktischer Erfahrung in der Übernahme von Verantwortung, Organisationsfähigkeit, Personalführung und eigenverantwortlichem arbeiten mit hinreichenden Entscheidungskompetenzen. Der geforderte Umfang der Leitungserfahrung hängt von Größe und Tätigkeitsschwerpunkt des Antragstellers ab. Die fachliche Eignung wird mit Einreichung des Lebenslaufs belegt.
Bei welchen Personen der drei Gruppen Zuverlässigkeit und fachliche Eignung vorliegen muss, ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 8 ZAG) | Für die Geschäftsleitung verantwortliche Person | Bereichsleiter |
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Zuverlässigkeit aller Geschäftsleiter erforderlich
| Muss zuverlässig sein und über die notwendige fachliche Eignung verfügen | Muss zuverlässig sein und über die notwendige fachliche Eignung verfügen |
- Die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
- Die Angabe der Rechtsform und beglaubigte Kopie der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags des Antragstellers
- Die Angabe der Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers
Sobald der BaFin sämtliche Unterlagen zur Antragstellung vorliegen, ergeht eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten. Regelmäßig fordert die BaFin jedoch ergänzende Unterlagen an, so dass sich der Beginn der dreimonatigen Entscheidungsfrist verzögert.