Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft
E-Geld-Geschäft : Deutsche VersionE-Money Business : English version

Das Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Ein Unternehmen, das E-Geld ausgibt, betreibt das E-Geld-Geschäft und ist damit - sofern es kein CRR-Kreditinstitut oder sonstiger Zahlungsdienstleister, wie beispielsweise eine Zentralbank ist, als E-Geld-Institut zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass das betreffende Unternehmen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG beantragen muss.

Der E-Geld-Begriff ist im ZAG definiert und wird durch zwei Ausnahmen eingeschränkt.

Mehr über E-Geld-Institute, den E-Geld-Begriff und seine Ausnahmen erfahren Sie auf den verschiedenen Unterseiten.