Das Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Ein Unternehmen, das E-Geld ausgibt, betreibt das E-Geld-Geschäft und ist damit - sofern es kein CRR-Kreditinstitut oder sonstiger Zahlungsdienstleister, wie beispielsweise eine Zentralbank ist, als E-Geld-Institut zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass das betreffende Unternehmen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG beantragen muss.
Der E-Geld-Begriff ist im ZAG definiert und wird durch zwei Ausnahmen eingeschränkt.
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