Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft
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Die Bereichsausnahmen des E-Geld-Geschäfts

Das ZAG kennt zwei Ausnahmen, bei denen es sich nicht um E-Geld handelt und somit das E-Geld-Geschäft nicht betrieben wird.

Kein E-Geld ist ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die innerhalb sog. Verbundzahlsysteme eingesetzt werden können (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Solche Instrumente sind beispielsweise mit Geldbeträgen aufgeladene Kundenkarten einer Ladenkette, Tankkarten (z.B. die Essocard), Gutscheinkarten, die innerhalb eines Kaufhauses gelten (Shop-in-Shop) sowie Bezahlkarten in Essenskantinen, Ferienclubs, Sportstadien oder auf einem Universitätscampus. Auch sog. Verbundkarten, die für den öffentlichen Personennahverkehr ausgestellt werden und mit denen z.B. ein Fahrschein bezahlt werden kann, sind von der Ausnahme erfasst.

Kein E-Geld ist zudem gegeben, wenn der Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten mit der Inanspruchnahme des elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes zusammenfällt. Unerheblich ist hierbei das für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendete Gerät, sofern die Abrechnung über die Rechnung des Kommunikationsnetzbetreibers erfolgt, der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet. Die Zahlungsvorgänge müssen jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten bereitgestellt werden.