Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft
E-Geld-Geschäft : Deutsche VersionIssuance of E-Money : English version

Die Ausgabe von E-Geld

Unter E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld zu verstehen (§ 1 Abs. 2 S. 2 ZAG).

Der E-Geld-Begriff

Nach dem Gesetz ist E-Geld „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 ZAG).

Für die Speicherung der Werteinheiten kommt zum einen eine Karte als Datenträger in Betracht, die sich im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet (z.B. die GeldKarte). Zum anderen kann die Speicherung aber auch auf einem externen Server erfolgen (z.B. beim Produkt „paysafecard“ oder prepaid Kreditkarten der Fall).

Gemäß der oben genannten Definition müssen die Werteinheiten gegen Zahlung eines Geldbetrags (d.h. z.B. durch Hingabe von Bargeld oder einer Überweisung) ausgegeben werden. Einer Prüfung des Einzelfalls bedarf, inwieweit auch Bonusprogramme, bei denen dem Kunden bei einem Einkauf „Punkte“ gutgeschrieben werden, diese Voraussetzung erfüllen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Werteinheiten nicht nur vom E-Geld-Emittenten selbst zu Zahlungszwecken angenommen werden. Das E-Geld-Produkt muss vielmehr derart ausgestaltet sein, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Personen und Unternehmen die gespeicherten Werteinheiten zur Bezahlung ihrer angebotenen Waren oder Dienstleistungen akzeptieren. Gutscheinkarten, die z.B. von einem bestimmten Warenhaus ausgegeben werden und mit denen ausschließlich in diesem Warenhaus eingekauft werden kann, sind daher kein E-Geld.

Geläufige E-Geld Produkte sind die GeldKarte, die paysafecard sowie sämtliche prepaid Kreditkarten.

Die Ausgabe von E-Geld

E-Geld wird von demjenigen Unternehmen ausgegeben, bei welchem die Ausgabe der Werteinheiten in den Büchern steht und das sich gegenüber dem Käufer der Einheiten und den Akzeptanzstellen zur Leistung verpflichtet („…Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, …“). Werden z.B. in einer Tankstelle E-Geld-Produkte verkauft, so gibt der Tankstellenbetreiber selbst kein E-Geld aus. Der Tankstellenbetreiber ist jedoch durch den Verkauf am Vertrieb von E-Geld beteiligt und somit regelmäßig als E-Geld-Agent (§ 1 Abs. 10 ZAG) für das E-Geld-Institut tätig.