Erlaubnisfreie Tätigkeiten
§ 2 regelt die Ausnahmen und bestimmt, welche Tätigkeiten nicht als Zahlungsdienste gelten. Die in § 2 ZAG beschriebenen Tätigkeiten dürfen daher erlaubnisfrei erbracht werden. Bei den Ausnahmetatbeständen handelt es sich um gesetzliche Fiktionen und zum Teil um deklaratorische Klarstellungen. Konkret handelt es sich um:
- Unmittelbare Bargeldzahlungen an eine andere Person
- Zahlungsvorgänge über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer
- Gewerbsmäßige Bargeldtransporte
- Bargeldauszahlungen im Supermarkt (sog. „Cash-Back-Verfahren“)
- Geldwechselgeschäfte in bar
- Zahlungsvorgänge, denen ein Scheck, Wechsel, Reisescheck, Gutschein oder eine Postanweisung, jeweils in Papierform, zugrunde liegen
- Zahlungsvorgänge innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems
- Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen
- Zins- und Dividendenzahlungen von zugelassenen Instituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Technische Dienstleistungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten
- Zahlungssysteme in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette und Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken
- Zahlungsvorgänge bei elektronischen Kommunikationsnetzen/-diensten
- Zahlungsvorgänge unter Zahlungsdienstleistern
- Konzern-/verbundinterne Zahlungsvorgänge
- Bargeldabhebungsdienste
- Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit
Besonders praxisrelevant sind Zahlungsvorgänge mittels Karten innerhalb eines begrenzten Netzwerkes (sog. Verbundzahlsysteme).Solche Zahlungen stellen keinen Zahlungsdienst dar und es handelt sich bei ggf. auf solchen Karten gespeichertem Geld nicht um E-Geld ( § 1 Abs. 2 Satz 4 ZAG) . Beispiels sind insb. Kundenkarten einer Ladenkette, Tankkarten (z.B. die Essocard), Gutscheinkarten, die innerhalb eines Kaufhauses gelten (Shop-in-Shop) sowie Bezahlkarten in Essenskantinen, Ferienclubs, Sportstadien oder auf einem Universitätscampus. Auch sog. Verbundkarten, die für den öffentlichen Personennahverkehr ausgestellt werden und mit denen z.B. ein Fahrschein bezahlt werden kann, sind von der Ausnahme erfasst. Die Ausnahme für begrenzte Netzwerke eröffnet Händlern viele Möglichkeiten. Jedoch liegen in diesem Bereich erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten nah beisammen. Vor dem Start eines neuen Geschäftsmodells ist daher eine genaue Prüfung erforderlich.
Ebenso hervorzuheben ist, dass Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer keine Zahlungsdienste sind. Dies gilt jedoch nur, wenn der Handelsvertreter/Zentralregulierer befugt ist, den Verkauf oder Kauf z.B. von Waren im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Dieser Ausnahmetatbestand wurde durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie gegenüber der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie näher konkretisiert. Handelsvertreter und Zentralregulierer können die Bereichsausnahme nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung befugt sind, entweder ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen auszuhandeln oder abzuschließen; nicht hingegen dann, wenn der Handelsvertreter in beiden Lagern steht.
Technische Dienstleistungen im Sinne der Ausnahme erbringt z.B. der von der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassene technische Netzbetreiber im electronic cash-System, der vor allem für den Datentransport bei der Autorisierung des Zahlungsvorgangs sowie für die technische Systemsicherheit zuständig ist. Abzugrenzen ist der technische Netzbetreiber vom sog. kaufmännischen Netzbetreiber. Der kaufmännische Netzbetreiber erbringt neben den Diensten eines technischen Netzbetreibers auch alle sonstigen Servicedienste, die für einen Händler, der Kartenzahlung akzeptiert, erforderlich sind (z.B. Kundenbetreuung für ec-Terminals). Sobald der kaufmännische Netzbetreiber jedoch Kartenzahlungen über eigene Konten abwickelt, ist der Anwendungsbereich der Ausnahme für technische Dienstleistungen überschritten. Der kaufmännische Netzbetreiber erbringt dann das Akquisitionsgeschäft.