Sind Treuhänder Zahlungsdienstleister?
Durch die Annahme von Geldbeträgen zur Weiterleitung können auch Dienste von Treuhändern den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts erfüllen.
Auch im Rahmen einer treuhänderischen Tätigkeit ist die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldbeträgen ein Akquisitionsgeschäft oder ein Finanztransfergeschäft. Das gilt auch dann, wenn der Treuhänder diese Leistung nur als Nebendienstleistung erbringt. Denn ein sogenanntes Nebendienstleistungsprivileg gibt es im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht. Auch Inkassounternehmen betreiben häufig ein Akquisitions- oder Finanztransfergeschäft. Alleine die Beitreibung zahlungsgestörter Forderungen fällt nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin nicht unter die Regelungen des ZAG. Alle übrigen Tätigkeiten eines Inkassounternehmens im Hinblick auf das Beitreiben von Forderungen stellen einen Zahlungsdienst dar.
Des Weiteren kann auch das Factoring nach Ansicht der BaFin ein Finanztransfergeschäft darstellen. Obwohl das Factoring eigentlich nicht unter den Wortlaut fällt, weil die Forderungen, die vom Factor gegenüber dem Debitor eingetrieben werden, beim Factoring im Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung schon an den Factor abgetreten sind und er daher eigene Forderungen geltend macht, wird von der BaFin das Vorliegen eines Finanztransfergeschäfts in den Fällen angenommen, in denen die erbrachte Dienstleistung wirtschaftlich betrachtet auf die Zahlungsabwicklung und nicht auf die Finanzierung des Vertragspartners abzielt.